Im B2B-Bereich werden elektronische Rechnungen ab 01. Januar 2025 verpflichtend sein. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, dem der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren am 22. März 2024 zugestimmt hat. Wir sagen Ihnen, was Sie hierzu wissen sollten und klären mögliche Fragen.
Was ist eine elektronische Rechnung?
Eins Vorweg: „E-Rechnungen sind keine PDF-Dokumente!“
Eine eRechnung ist eine Rechnung, die elektronisch erstellt, versendet, empfangen sowie verarbeitet wird. Sie besteht aus strukturierten Daten und wird in einem elektronischen Format übermittelt, das von Computersystemen gelesen und verarbeitet werden kann, z B. für Buchhaltungssysteme. Bereits bekannte Formate sind: XRechnung oder ZUGFeRD.
Für wen gilt die neue Regelung?
Für Rechnungsaussteller gilt: Die Verpflichtung betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmen (B2B). Zudem müssen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Für Rechnungsempfänger gilt: Inländische Unternehmen müssen elektronische Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten können. Die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist nur dann erforderlich, wenn die Rechnung nicht den neuen Vorgaben entspricht oder keine E-Rechnungspflicht besteht.
Endverbraucher (B2C) müssen weiterhin der elektronischen Rechnungszustellung zustimmen.
Ab wann tritt die Regelung in Kraft?
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen ausstellen. Um den Unternehmen Zeit zu geben, sich darauf vorzubereiten, gibt es bis 2027 Übergangsregeln:
Bis Ende 2026 können Unternehmen für Geschäfte in den Jahren 2025 und 2026 Papierrechnungen verwenden. Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, sind auch erlaubt, der Empfänger muss jedoch zustimmen.
Bis Ende 2027 dürfen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen für 2027 verwenden. Elektronische Rechnungen ohne das neue Format sind erlaubt, wenn der Aussteller der Rechnung im Vorjahr weniger als 800.000 € Umsatz gemacht und der Empfänger zugestimmt hat.
Unternehmen, die im Vorjahr (2026) mehr als 800.000 € Umsatz erzielt haben, können trotzdem elektronische Rechnungen verwenden, die über ein spezielles elektronisches Verfahren übermittelt werden. Diese Regelung gilt für Geschäfte in den Jahren 2026 und 2027.
Ab 2028 müssen Unternehmen die neuen Regeln für eRechnungen befolgen.
Wenn Sie Fragen haben, wie Sie mit Ihrer NAV bzw. Business Central Lösung diese Vorgaben einhalten und wie Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die Umstellung vorbereitet können, kontaktieren Sie uns gerne.